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Stellungnahme vom Abgeordneten Ryszard Galla zum Antrag auf Streichung der Mittel für den Unterricht von Deutsch als Sprache der nationalen Minderheit

Stellungnahme vom Abgeordneten Ryszard Galla zum Antrag auf Streichung von 236 Mio. PLN aus dem Staatshaushalt für das Jahr 2022 für den Unterricht von Deutsch als Sprache der nationalen Minderheit

Am 27. Oktober dieses Jahres legte der Abgeordnete Janusz Kowalski einen Änderungsantrag zum Entwurf des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2022 vor, der die Streichung von 236 Mio. PLN aus dem Staatshaushalt für das Jahr 2022 für den Unterricht von Deutsch als Sprache der nationalen Minderheit vorsieht − dieser Betrag ist Teil des allgemeinen Bildungszuschusses für den Unterricht von Deutsch als Sprache der nationalen Minderheit. Der Abgeordnete beantragte, diesen Betrag zur Finanzierung des Polnischunterrichts in anderen Ländern zu verwenden. Einen Tag zuvor stellte er einen ähnlichen Antrag bezüglich der Mittel, die dem Minister für Inneres und Verwaltung zur Verfügung stehen und die unter anderem zur Förderung der Kultur, Sprache und Traditionen der deutschen Minderheit verwendet werden. Die vom Abgeordneten Janusz Kowalski ergriffenen Maßnahmen stehen im klaren Widerspruch zum in Polen geltenden Recht und sind ein weiterer Versuch, ein antideutsches Narrativ aufzubauen. Der Abgeordnete versucht, Probleme zu lösen, die es nicht gibt. Sein Vorgehen wird von anderen Mitgliedern der PiS-Fraktion nicht unterstützt, was sich vor allem daran zeigt, dass der von ihm vorgeschlagene Änderungsantrag abgelehnt wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Anträge des Abgeordneten Kowalski, die finanzielle Unterstützung für die deutsche Minderheit in Polen aus dem Haushalt zu streichen, einen sehr gefährlichen Präzedenzfall darstellen und zeigen, wie sehr er in seiner Rhetorik die Grundrechte der polnischen Staatsbürger, die der nationalen Minderheiten in Polen angehören, vergisst.

Erstens gilt das Förderungssystem für Minderheitenbildung für alle nationalen und ethnischen Minderheiten sowie für die Gemeinschaft, die die Regionalsprache verwendet. Im Rahmen dieses Systems gehen die Mittel des zusätzlichen Betrags des Teils vom allgemeinen Bildungszuschuss an die polnischen Selbstverwaltungen und nicht an die Minderheitenorganisationen. Die Höhe der Mittel, die die Selbstverwaltungen erhalten, wird auf der Grundlage eines ziemlich komplizierten Algorithmus berechnet, der in der Verordnung des Ministeriums für Bildung festgelegt ist. Anschließend werden diese Mittel von den Selbstverwaltungen an Schulen überwiesen, in denen die Sprache einer nationalen Minderheit unterrichtet wird.

Zweitens gibt es in der polnischen Gesetzgebung keine speziellen Regelungen und Bestimmungen, die ausschließlich der deutschen Minderheit gewidmet sind. In seinen Rahmen gibt es auch keine Fonds, die nur der deutschen Minderheit zustehen würden. Die Bestimmungen bezüglich der nationalen und ethnischen Minderheiten und der Gemeinschaft, die eine Regionalsprache verwendet, gelten für alle diese Gruppen. Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2005 über nationale und ethnische Minderheiten sowie die Regionalsprache besagt, dass als nationale Minderheiten folgende Minderheiten in Polen anerkannt werden: Weißrussische Minderheit, tschechische Minderheit, litauische Minderheit, deutsche Minderheit, armenische Minderheit, russische Minderheit, slowakische Minderheit, ukrainische Minderheit und jüdische Minderheit. Darüber hinaus führt das Gesetz vier ethnische Minderheiten und die Gemeinschaft, die die Regionalsprache verwendet, auf. Was ganz wichtig ist, besagt Art. 8 Punkt 4 dieses Gesetzes, dass „Personen, die einer Minderheit angehören, insbesondere das Recht haben, eine Minderheitensprache zu lernen oder in einer Minderheitensprache unterrichtet zu werden“. Gemäß dem Art. 17 dieses Gesetzes erfolgt die Durchführung des Rechts der der Minderheiten angehörenden Personen zum Lernen der Minderheitssprache oder in der Minderheitssprache unterrichtet zu werden, sowie des Rechts dieser Personen zum Lernen der Geschichte und der Kultur der Minderheiten nach den in dem Gesetz vom 7. September 1991 über das Bildungssystem bestimmten Grundsätzen und Verfahren. Das Gesetz gibt also nicht an, welche bestimmte Minderheit das Recht hat, eine Minderheitensprache zu lernen oder in einer Minderheitensprache unterrichtet zu werden. Eine solche Bestimmung des Gesetzes würde der Verfassung der Republik Polen widersprechen, da sie eine dieser Gruppen, in diesem Fall die deutsche Minderheit, von den Rechten ausschließen würde, die den anderen Minderheiten zustehen. Umso mehr verstößt die Forderung des Abgeordneten, die Finanzierung der bestimmten Minderheit auszusetzen, gegen die Bestimmungen, die vom polnischen Parlament verabschiedet wurden.

Drittens ist anzumerken, dass der Abgeordnete Kowalski, wenn er den Begriff verwendet, dass es sich hier um die für diese Zwecke bereitgestellten Gelder der polnischen Steuerzahler handelt, vergisst, dass unter diesen polnischen Steuerzahlern auch polnische Staatsbürger sind, die nationalen oder ethnischen Minderheiten angehören.

Viertens kommt der Abgeordnete in seinen Äußerungen immer wieder auf die Notwendigkeit zurück, Symmetrie in die polnisch-deutschen Beziehungen einzuführen. Er fordert, dass die deutsche Minderheit in Polen genauso solche Rechte haben sollte wie die Polen in Deutschland. Dieses Prinzip widerspricht der Idee der Menschen- und Bürgerrechte, zu denen auch die Rechte nationaler Minderheiten gehören, und kann in dieser Hinsicht nicht gelten, da es logischerweise die Diskriminierung polnischer Staatsbürger in Polen aus Gründen der Staatsangehörigkeit in jedem Fall sanktionieren müsste, wenn in einem an Polen angrenzenden Land die Polen diskriminiert würden. Es würde nicht nur den von Polen ratifizierten internationalen Verträgen zum Schutz der Menschenrechte sowie der nationalen und ethnischen Minderheiten widersprechen, sondern auch den vorangegangenen Worten des Heiligen Johannes Paul II. in der Botschaft zum XXII. Weltfriedenstag 1989. Damals schrieb der Papst: „Der ihnen (Minderheiten) entgegengebrachte Respekt sollte in der Tat als Prüfstein für ein harmonisches gesellschaftliches Zusammenleben und als Indikator für die bürgerliche Reife eines Staates und seiner Institutionen angesehen werden".

Der Enthusiasmus des Abgeordneten Kowalski für Aktionen zur Erschwerung des Lebens und zur Einschränkung der Rechte von Angehörigen der deutschen Minderheit ist schwer zu verstehen. Die deutsche Minderheit in Polen schadet dem Abgeordneten in keinster Weise und wenn man die Einwohnerzahl in Polen bedenkt, macht sie nur einen sehr kleinen Teil davon aus. Daher kann sie kaum als Bedrohung angesehen werden.

Die Mittel, die im Rahmen des Teils vom allgemeinen Bildungszuschuss über die Selbstverwaltungen an Schulen fließen, ermöglichen Tausenden von Kindern mit polnischer Staatsbürgerschaft, die gleichzeitig Angehörigen einer bestimmten nationalen und ethnischen Minderheit (nicht nur der deutschen) sind, die Teilnahme am Sprachunterricht ihrer Muttersprache. Dadurch können sie ihre sprachliche, kulturelle und historische Identität stärken, die ihnen auch von ihren Eltern, Großeltern und anderen Personen aus ihrem Familienkreis weitergegeben wird. Das System der Finanzierung einer Minderheitensprache ist ein Mechanismus, der in Polen seit vielen Jahren funktioniert. Die Förderung dieses Unterrichts durch den Staat ist eine natürliche Verpflichtung, die sich aus internationalen Vereinbarungen und polnischen Vorschriften ergibt. Es ist auch eine natürliche Folge dessen, dass Polen ein demokratischer Rechtsstaat ist. Das Vorgehen des Abgeordneten Kowalski zerstört die seit Jahren aufgebaute Rechtsordnung in Polen und sorgt für gesellschaftliche Verwirrung. Mit der Einreichung solcher Anträge lenkt der Abgeordnete die gesellschaftliche Aufmerksamkeit von den wirklichen Problemen ab, mit denen unser Land derzeit konfrontiert ist. Stattdessen sollte er all seine Energie und seinen Enthusiasmus einsetzen, um die wirklichen Probleme der Einwohner der Woiwodschaft Oppeln und des ganzen Landes zu lösen, und die gibt es viele.

  • Publiziert in Politik

Schulzeugniseinträge

Zeugnisse der Schüler, die in den folgenden Schulfächern unterrichtet wurden: Deutsch als Minderheitensprache, Geschichte und Kultur der deutschen Minderheit, Geografie Deutschlands, beinhalten diese in ihrer Auflistung, sowohl im Falle eines Zeugnisses zur Beförderung in die nächste Klasse, wie auch eines Schulabschlusszeugnisses. 

Die Voraussetzung für einen Eintrag im Klassenzeugnis ist die positive Bewertung aller nötigen Schulfächer des laufenden Schuljahres.

Die Voraussetzung für einen Eintrag im Schulabschlusszeugnis ist der erfolgreiche Abschluss der jeweiligen Bildungsstufe, während der die Fächer Deutsch als Minderheitensprache, Geschichte und Kultur der deutschen Minderheit, Geografie Deutschlands besucht worden sind.

Bestimmungen über die Schulzeugniseinträge

Wenn der Lernende für die Schulfächer Deutsch als Minderheitensprache, Geschichte und Kultur der deutschen Minderheit, Geografie Deutschlands angemeldet worden ist, erfolgt der Eintrag dieser Schulfächer ins Schülernotenverzeichnis, die in die Leistungsaufstellung des entsprechenden Schulzeugnisses übernommen werden. Dies wird durch die Verordnung des polnischen Bildungsministeriums in Sachen Zeugnisse, staatliche Diplome und anderer Druckerzeugnisse vom 27. August 2019 (Gesetzblatt von 2019, Position 1700) festgelegt. Über die Form der Einträge hinsichtlich der Minderheitensprache bestimmen die Punkte 15-18 im Anhang Nr. 1 zu der Verordnung. Gemäß dieser Verordnung sollten die Einträge ins Klassen- bzw. Schulabschlusszeugnis folgendermaßen aussehen:

Eintrag des Schulfaches Deutsch als Minderheitensprache wird unter der Rubrik der „Pflichtschulfächer“ verzeichnet, an der ersten freien Position, mit dem vollständigen Wortlaut in polnischer Sprache:

język mniejszości narodowej - niemiecki [Sprache der nationalen Minderheit - Deutsch]

Das Fach Geschichte und Kultur wird in der Rubrik „Zusätzliche Schulfächer“ eingetragen mit dem folgenden Wortlaut in polnischer Sprache:

historia i kultura mniejszości narodowej niemieckiej [Geschichte und Kultur der deutschen nationalen Minderheit]

Falls an der Schule das Fach Geografie des identitätsbezogenen Landes geführt worden ist, wird das Schulfach in der Rubrik „Andere Schulfächer“ aufgelistet mit dem folgenden Wortlaut in polnischer Sprache:

geografia Niemiec [Geografie Deutschlands]

Der Noteneintrag zu diesem Schulfach lautet: „uczestniczył“ bzw. „uczestniczyła“ [teilgenommen]

Unklarheiten nach der Bildungsreform gelöst:

  • Abmeldung vom Fach „Deutsch als Minderheitensprache“ vor dem Abschluss der Bildungsstufe

Im Falle einer Abmeldung seitens der Eltern vor dem Abschluss der jeweiligen Bildungsstufe resultiert dies im fehlenden Eintrag der genannten Schulfächer auf dem Schulabschlusszeugnis. Das bedeutet keine Note auf dem Schulabschlusszeugnis für die Fächer „Minderheitensprache - Deutsch“ und „Geschichte und Kultur der nationalen deutschen Minderheit“.

Beispiel:

Die Schüler besuchten Deutsch als Minderheitensprache (DaM) bis zur 6. Klasse, haben somit auch das Bildungsangebot im Fach Geschichte und Kultur abgeschlossen, jedoch nach der 6. Klasse haben sie sich vom DaM-Unterricht abgemeldet. In solchen Fällen wird im Schulabschlusszeugnis der Grundschule kein Eintrag dieser Fächer verzeichnet.

  • Die Möglichkeit zum Erhalt eines Schulzeugnisses in zwei Sprachen (Polnisch und Deutsch) bei DaM-Unterricht

Im Falle des DaM-Unterrichts besteht die Möglichkeit zum Erhalt des Schulzeugnisses in polnischer und deutscher Sprache. In solchen Fällen besteht das Schulzeugnis aus zwei Teilen: Der erste Teil wird nach dem für die Bildungsstufe festgelegten Muster ausgestellt, gedruckt und ausgefüllt; der zweite Teil besteht aus einem Zeugnis ausgestellt nach dem gleichen Muster, das übersetzt, ausgedruckt und in der Minderheitensprache (Deutsch) ausgestellt wird. Die Übersetzung, das Ausdrucken und die Ausfüllung der Zeugnisse in der Minderheitensprache (Deutsch) garantiert der Schulleiter auf Antrag eines volljährigen Lernenden oder Eltern eines minderjährigen Lernenden.

Damit verknüpft: Offizielle Stellungnahme des polnischen Bildungsministeriums„Minderheiten-Schulfächer“ und ihre Bezeichnung.

 

  • Publiziert in Bildung
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