Das Fach „Unterricht der eigenen Geschichte und Kultur” (realisiert ab September 2013)
- geschrieben von Łukasz Biły
- Publiziert in Bildung
Die Anmeldung des Schülers bei dem Schuldirektor für den Unterricht der Minderheitensprache oder in der Minderheitensprache verpflichtet gleichzeitig den Schüler für den Unterricht der eigenen Geschichte und Kultur (so wird kein weiterer Antrag gestellt).
Dies folgt aus § 2.1 der Verordnung des Bildungsministeriums vom 14. November 2007 „über das Verfahren und die Umsetzungsbedingungen von Aufgaben durch Kindergärten, Schulen und öffentlichen Einrichtungen, die dem Erhalt der nationalen, ethnischen und sprachlichen Identität von den Schülern dienen, die einer nationalen, einer ethnischen oder einer Gemeinschaft angehören, die sich einer Regionalsprache bedient“. Der Unterricht der eigenen Geschichte und Kultur wird zu dem fakultativen Unterricht gezählt. Die Note auf dem Zeugnis wird bei der Berechnung des Notendurchschnitts berücksichtigt und an der Stelle der fakultativen Fächer zugeschrieben, sie hat aber keinen Einfluss auf die Versetzung des Schülers in die nächste Klasse. Die Mindestzahl des Unterrichts beträgt in der zweiten, dritten und vierten Bildungsstufe 30 Unterrichtsstunden. Die Stundenzahl des Unterrichts der Minderheitensprache und der eigenen Geschichte und Kultur bestimmt der Schuldirektor in dem Lehr- und Lernplan.
Im Rahmen der für den Schuldirektor verfügbaren Stunden, die auf Antrag von dem Schulträger erteilt werden, kann die Schule auch in der zweiten, dritten und vierten Bildungsstufe den Unterricht der Geografie des Herkunftslandes einführen, in Form von 15 Unterrichtsstunden.
(Anhand der oben genannten Verordnung und ihrer Änderung vom 4. April 2012 vorbereitet (Dz.U z dn. 12 .04.2012 poz.393))